Rechtsprechung
OLG Schleswig, 11.04.2005 - 4 U 20/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflicht einer die andere Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund veranlassenden Partei zum Ersatz des Kündigungsfolgeschadens; Unmittelbarer Anspruch des Erklärungsempfängers einer "harten" Patronatserklärung auf Schadensersatz bei Nichterfüllung der ...
- Judicialis
BGB § 280; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 281 Abs. 1; ; BGB § 314 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schadenersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung einer "harten" Patronatserklärung in Form eines Kündigungsfolgeschadens
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mieter hat Ersatzpflicht des Kündigungsfolgeschadens!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Lübeck - 17 O 315/03
- OLG Schleswig, 11.04.2005 - 4 U 20/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.01.1992 - IX ZR 112/91
Bürgschaftsähnliche Patronatserklärung
Auszug aus OLG Schleswig, 11.04.2005 - 4 U 20/05
Wer vereinbarungsgemäß für die Vertragserfüllung eines anderen zu sorgen hat, haftet bei zu vertretender Nichterfüllung grundsätzlich neben diesem als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in voller Höhe (BGHZ 43, 227, 229 ff.; BGH NJW 1992, 2093, 2095).Zu unterscheiden sind die Erklärungen in der Bandbreite der Verpflichtungen des Patrons vor allem nach sog. "weichen", also rechtlich unverbindlichen, und sog. "harten", d.h. rechtlich verpflichtenden Patronatserklärungen (vgl. BGHZ 117, 127 ff.).
Wer vereinbarungsgemäß für die Vertragserfüllung eines anderen zu sorgen hat, haftet bei zu vertretender Nichterfüllung grundsätzlich neben diesem als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in voller Höhe (BGHZ 43, 227, 229 ff.; BGH NJW 1992, 2093, 2095).
- BGH, 15.03.2000 - XII ZR 81/97
Schaden eines Mieters nach fristloser Kündigung
Auszug aus OLG Schleswig, 11.04.2005 - 4 U 20/05
Veranlasst der Mieter durch Pflichtverletzung den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, so hat er diesem den durch die Kündigung entstandenen Schaden (sog. Kündigungsfolgeschaden ) gem. §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 314 Abs. 4 BGB zu ersetzen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 543 Rn. 61 mit Hinweis auf BGH NJW 2000, 2342 "Anspruch eigener Art").Veranlasst eine Partei durch Pflichtverletzung die andere Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, so hat sie dieser den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 543 Rn. 61 mit Hinweis auf BGH NJW 2000, 2342; der BGH nimmt insoweit auch einen "Anspruch eigener Art" an).
- BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64
Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauherrn im Falle einer …
Auszug aus OLG Schleswig, 11.04.2005 - 4 U 20/05
Wer vereinbarungsgemäß für die Vertragserfüllung eines anderen zu sorgen hat, haftet bei zu vertretender Nichterfüllung grundsätzlich neben diesem als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in voller Höhe (BGHZ 43, 227, 229 ff.; BGH NJW 1992, 2093, 2095).Wer vereinbarungsgemäß für die Vertragserfüllung eines anderen zu sorgen hat, haftet bei zu vertretender Nichterfüllung grundsätzlich neben diesem als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in voller Höhe (BGHZ 43, 227, 229 ff.; BGH NJW 1992, 2093, 2095).